Das neue Schweizer Datenschutzgesetz (nDSG) soll die Transparenz bezüglich Datenbearbeitungen von natürlichen Personen erhöhen und die Rechte der betroffenen Personen stärken. Zudem soll es die Eigenverantwortung und Prävention seitens der Datenbearbeiter fördern und die Datenschutzaufsicht stärken. Die Schweiz schliesst damit in Sachen Datenschutz zu den internationalen Standards auf. Es lohnt sich, Ihr Unternehmen auf diese Umstellung gut vorzubereiten und im Zuge dieser die Zusammenarbeit mit Dritten sowie Ihre internen Prozesse zu überprüfen.
Das neue Gesetz geht nicht ganz so weit wie das DSGVO, es nähert sich diesem jedoch an. Im Unterschied zur DSGVO besteht im Schweizer Gesetz nDSG keine allgemeine Pflicht zur Einholung einer Einwilligung. Diese besteht nur bei besonders schützenswerten persönlichen Daten mit hohem Risiko. Jedoch muss auf jegliche Bearbeitung von personenbezogenen Daten hingewiesen werden.
Die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) der EU ist seit 2018 in Kraft. Um eine Webseite DSGVO-konform zu betreiben, müssen die betroffenen Webseiten-Betreiber die Besucher ihrer Webseite informieren, falls personenbezogene Daten gesammelt und verarbeitet werden. Zudem verlangt die EU-Datenschutzgrundverordnung, dass die Nutzer den Unternehmen eine gültige Einwilligung zum Verarbeiten ihrer persönlichen Daten erteilen. Die DSGVO ist aktuell das schärfste Datenschutzgesetz, das wir kennen. Es lohnt sich auch für Schweizer Unternehmen, sich grundsätzlich daran zu orientieren.
Die Verordnung wurde zwar in der Europäischen Union eingeführt. Trotzdem gilt sie sowohl für Schweizer Unternehmen, die eine Niederlassung in der EU haben als auch für Firmen, die ihren Sitz in der Schweiz haben, aber auf dem Gebiet der EU tätig sind oder falls mit Tracking-Methoden eine Verhaltensbeobachtung von Personen im EU-Raum durchgeführt wird.
Verstösse gegen das nDSG können mit Bussen bis zu CHF 250'000 bestraft werden. Verstösse gegen das DSGVO werden europaweit mit Bussen von bis zu 20 Mio. EUR oder 4 % des weltweiten Jahresumsatzes der verantwortlichen Stelle bestraft. Auch Freiheitsstrafen sind möglich. Zudem droht ein Reputationsschaden.
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